Satzung

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen : Kirchenmäuse e.V. Förderverein des Evangelischen Kindergartens Dassendorf.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dassendorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr ( 01. August bis 31. Juli ).
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwarzenbek einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, den Evangelischen Kindergarten Dassendorf in der Rechtsträgerschaft der ev.-luth. Kirchengemeinde Brunstorf ideell und materiell zu unterstützen sowie aktiv bei Projekten Hilfe zu leisten. Dadurch soll die Kommunikation zwischen Eltern, pädagogischem Personal, Freunden und Förderern intensiviert werden. Der Förderverein soll auf allen Ebenen im Sinne der Konzeption des Kindergartens handeln.
  2. Verwirklicht werden diese Ziele z.B. durch

  • Unterstützung des Kindergartens bei Neuanschaffungen und Instandhaltung
  • Förderung von Projekten, die dem pädagogischen Auftrag des Kindergartens dienen
  • Förderung oder Durchführung von Veranstaltungen, die einer aktiven Eltern- und Familienarbeit innerhalb des Kindergartens dienen, z.B. kreative Angebote sowie Freizeitaktivitäten, Gesprächskreise und Vortragsreihen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch :

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und Stiftungen jeglicher Art
  • sowie auf andere geeignete Weise

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den gemeinnützigen Zweck und die Bestrebungen des Vereins fördern wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt. Die Mitgliedschaft wird rechtskräftig durch das Bestätigungsschreiben des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.) an den Vorstand.
  • durch Ausschluß, z.B. wenn ein Mitglied trotz Anmahnung gegen den Zweck des Vereins verstößt oder dem Verein sonstigen Schaden zufügt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das betreffende Vereinsmitglied ist zu der Mitgliederversammlung unter Hinweis auf seinen beantragten Ausschluß einzuladen, wobei ihm vor der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich der Vorwurf durch den Vorstand mitgeteilt werden muß und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
  • durch Tod des Mitglieds
  • durch Beschluß des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren
  • durch weitere gesetzliche Regelungen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :

-der/dem 1. Vorsitzenden

-der/dem 2. Vorsitzenden

-der/dem Schriftführer/in

-der/dem Kassenwart/in

-der/dem 1. Beisitzer/in

-der/dem 2. Beisitzer/in

Zwei Vorstandsmitglieder ( darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende ) vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein oder bei Rücktritt von seinem Amt erfolgt eine Neuwahl für den verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, alle Ämter sind Ehrenämter.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Öffentlichkeitsarbeit sowie auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Zur Vorstandssitzung lädt die/der 1. oder in Vertretung die/der 2. Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf stattfinden.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von der/dem Leiter/in der Vorstandssitzung und von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
  5. Über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleitung bzw. deren Stellvertreter gemeinsam.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmaljährlich, jeweils bis spätestens 30. November, einberufen oder zusätzlich, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt. Die/der 1. oder 2. Vorsitzende lädt schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Mitgliederversammlung ein. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  2. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in abzuzeichnen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens einZehntel der Mitglieder anwesend ist. Bei einer geringeren Anzahl von erschienen Mitgliedern kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Vertretung des Mitglieds durch Vollmacht ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich, die Übernahme dieses Amtes ist jedoch auf 2 Geschäftsjahre in Folge begrenzt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Tritt ein Kassenprüfer vorzeitig von seinem Amt zurück, so veranlaßt der Vorstand eine Neuwahl.
  5. Die Sitzungen und Versammlungen werden von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Leitung der Wahl der/des 1. oder 2. Vorsitzenden übernimmt ein von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied.
  6. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung erfolgt nach Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Satzung oder der Vereinszweck kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einer Ankündigungsfristvon vier Wochen von der Mitgliederversammlung geändert werden. Für einen änderndenBeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die nicht durch diese Satzung besonders geregelt sind, bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung von mindestens vier Wochen in der Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Kirchengemeinde Brunstorf, die dieses unmittelbar für ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

Dassendorf, den 15. November 2005

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